Die Leistungsprämie für Beamte in Oberbayern: Beamtinnen und Beamte können für eine herausragende besondere Einzelleistung eine Leistungsprämie erhalten. Die Prämie ist eine einmalige Zahlung nach Art. 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) und kann bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der eigenen Besoldungsgruppe reichen. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, die Entscheidung trifft die Dienststelle im Rahmen ihres Budgets.

  • Rechtsgrundlage: Art. 67 und Art. 68 BayBesG.
  • Berechtigt sind Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B.
  • Höchstbetrag: Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe, bei Teams bis 150 Prozent.
  • Neu durch das Vierte Modernisierungsgesetz: Die Prämie soll mindestens 400 Euro betragen, die Leistungsstufe entfällt.
  • Die Prämie ist steuerpflichtig und nicht ruhegehaltfähig.

Was ist eine Leistungsprämie für Beamte in Bayern?

Die Leistungsprämie ist ein Instrument der Leistungsbesoldung, vergleichbar mit dem Leistungsentgelt im Tarifbereich. Sie belohnt eine konkrete, abgeschlossene Einzelleistung, die deutlich über die normalen Dienstpflichten hinausgeht. Anders als das Grundgehalt wird sie nicht regelmäßig gezahlt. Sie soll zeitnah zur Leistung vergeben werden, damit der Zusammenhang erkennbar bleibt. Die Auszahlung erfolgt als Einmalbetrag oder in bis zu zwölf Monatsraten.

Rechtsgrundlage im Bayerischen Besoldungsgesetz

Art. 67 BayBesG regelt Voraussetzungen und Höhe der Prämie. Art. 68 BayBesG legt das Budget fest. Danach dürfen Dienstherren pro Kalenderjahr bis zu 1,0 Prozent der Grundgehaltssumme für Leistungsprämien einsetzen, im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel. Die Anzahl der Empfänger ist damit begrenzt. Ergänzende Regeln zum Vollzug enthalten die Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht (BayVwVBes) und das Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Den Gesetzestext in der aktuellen Fassung findest du auf gesetze-bayern.de.

Was ändert das Vierte Modernisierungsgesetz?

Mit dem Vierten Modernisierungsgesetz Bayern vom 26. März 2026 hat die Staatsregierung die Leistungsbesoldung neu geordnet. Die Leistungsstufe nach Art. 66 BayBesG wird abgeschafft. Wer für Dezember 2026 eine Leistungsstufe erhalten hat, behält sie nach den bisherigen Regeln. Die Leistungsprämie bleibt und soll künftig mindestens 400 Euro betragen. So soll sie als echte Anerkennung spürbar sein.

Unterschied zwischen Leistungsprämie und Leistungsstufe

Merkmal Leistungsprämie (Art. 67) Leistungsstufe (Art. 66, läuft aus)
Anlassherausragende Einzelleistungdauerhaft herausragende Gesamtleistung
FormEinmalzahlung oder bis zu 12 RatenGrundgehalt der nächsten Stufe auf Zeit
Höhemindestens 400 €, höchstens AnfangsgrundgehaltDifferenz zur nächsten Stufe
BerechtigteBesoldungsordnungen A und BBesoldungsordnung A
Zukunftbleibt bestehenentfällt, Bestandsschutz für Dezember 2026

Eine Leistungszulage, wie sie das Bundesrecht kennt, sieht das bayerische Besoldungsrecht nicht vor.

Voraussetzungen und Kriterien

Grundvoraussetzung ist eine herausragende besondere Einzelleistung. Die Leistung muss konkret beschreibbar und zeitlich abgrenzbar sein. Eine gute Gesamtbeurteilung allein reicht nicht. Außerdem darf die Leistung nicht schon anderweitig abgegolten sein, etwa durch eine Zulage oder Mehrarbeitsvergütung. Die Prämie ist an keine bestimmte Besoldungsgruppe gebunden: Vom Einstiegsamt der Besoldungsordnung A bis zu Spitzenämtern der Besoldungsordnung B können alle profitieren.

Kriterien und Beispiele

Typische Beispiele sind ein schwieriges Projekt, das unter hohem Zeitdruck erfolgreich abgeschlossen wurde. Auch die monatelange Vertretung einer unbesetzten Stelle mit deutlicher Mehrbelastung kann eine Prämie rechtfertigen. Ebenso eine neue Lösung, die Abläufe in der Dienststelle spürbar verbessert. An Schulen kann es etwa um den Aufbau eines besonderen Angebots oder die Organisation einer großen Maßnahme gehen. Entscheidend ist immer die Begründung, warum die Leistung herausragt.

Teamprämie

Haben mehrere Beschäftigte gemeinsam eine herausragende Leistung erbracht, kann jedes Teammitglied eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist ein wesentlicher Beitrag des Einzelnen. Alle Prämien zusammen dürfen 150 Prozent des Höchstbetrags nicht übersteigen. Maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe im Team.

Wie wird die Leistung bewertet?

Das Verfahren folgt einem festen Ablauf:

  1. In der Regel schlägt die oder der unmittelbare Vorgesetzte die Prämie mit schriftlicher Begründung vor.
  2. Die Dienststellenleitung prüft die Leistungsfeststellung und das verfügbare Budget.
  3. Vor der Vergabe wird die Personalvertretung nach Art. 77a BayPVG beteiligt, die Grundsätze werden mit dem Personalrat erörtert.
  4. Die Dienststelle entscheidet über Vergabe und Höhe.
  5. Die Bezügestelle zahlt die Prämie mit den laufenden Bezügen aus.

Wie hoch ist die Leistungsprämie?

Instrument Höhe Häufigkeit
Einzelprämie400 € bis Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppeje Einzelleistung
Teamprämiezusammen bis 150 % des Höchstbetragsje Teamleistung
Budget je Dienstherrbis 1,0 % der Grundgehaltssummepro Kalenderjahr

In der Praxis bleiben Prämien meist deutlich unter dem Höchstbetrag, weil das Budget auf viele Beschäftigte verteilt wird. Die Übersicht zeigt den Rahmen der Bezahlung. Bei Teilzeit wird die Prämie nicht gekürzt.

Regierung von Oberbayern: Ablauf der Vergabe

Für ihre eigenen Beamtinnen und Beamten entscheidet die Regierung von Oberbayern als Dienststelle nach dem beschriebenen Verfahren. Im Schulbereich gilt eine eigene Zuständigkeit: An Grund- und Mittelschulen entscheidet das Staatliche Schulamt, also Schulrat oder Schulrätin, auf Vorschlag der Schulleitung. An Gymnasien und Realschulen vergibt die Schulleitung selbst. Für Förderschulen ist die Regierung zuständig. Die Budgets werden getrennt für Beamte und Arbeitnehmer zugewiesen.

Regionale Besonderheiten

Eigene oberbayerische Regeln gibt es nicht. Maßgeblich sind das BayBesG, die Verwaltungsvorschriften und die Vorgaben der Staatsministerien, etwa des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder des Kultusministeriums für Lehrkräfte. Fristen und Unterlagen legen die Dienststellen intern fest. Informationen erhältst du über deine Personalstelle oder den Personalrat.

FAQ zur Leistungsprämie

Wie wird die Leistungsprämie versteuert?

Die Prämie ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Als Einmalzahlung wird sie als sonstiger Bezug versteuert, die Bezügestelle zieht die Lohnsteuer direkt ab.

Ist die Leistungsprämie ruhegehaltfähig?

Nein. Die Prämie zählt nicht zu den ruhegehaltfähigen Bezügen und erhöht die spätere Pension nicht.

Erhalten auch Arbeitnehmer eine Prämie?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach TV-L gibt es im Freistaat eine vergleichbare Prämie aus einem eigenen Budget. Die Einzelheiten regeln eigene Vorgaben des Freistaats. Für Beschäftigte von Kommunen nach TVöD gilt dagegen das tarifliche Leistungsentgelt.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, Stand Oktober 2026. Quellen: Art. 66 bis 68 BayBesG; Viertes Modernisierungsgesetz Bayern vom 26. März 2026 (GVBl. 2026 S. 75); BayVwVBes Nr. 67; Art. 77a BayPVG; GEW Bayern, Leistungsstufe und Leistungsprämie.

Foto 1: Mikhail Nilov, Pexels (kostenlos nutzbar)

2. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit