Der Arbeitgeber darf dir kündigen, auch wenn du in der Probezeit krank bist. In den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht, der Arbeitgeber braucht deshalb keinen Grund. Die Kündigungsfrist beträgt meist zwei Wochen. Trotzdem hast du Rechte: Lohnfortzahlung oder Krankengeld, Schutz vor Diskriminierung und Sonderkündigungsschutz.
- Kündigung während Krankheit ist in der Probezeit erlaubt, ohne Angabe von Gründen.
- Kündigungsfrist in der Probezeit: zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB.
- Lohnfortzahlung erst nach vier Wochen im Job, vorher zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
- Bei Kündigung wegen Krankheit läuft die Lohnfortzahlung nach § 8 EFZG weiter.
- Gegen eine Kündigung kannst du nur innerhalb von drei Wochen klagen.
Darf der Arbeitgeber wegen Krankheit in der Probezeit kündigen?
Ja. In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber muss die Kündigung nicht begründen. Eine Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung, sie ist während der Krankschreibung genauso möglich.
Grenzen gibt es trotzdem. Die Kündigung darf nicht sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sein. Schwangere und Beschäftigte in Elternzeit genießen Sonderkündigungsschutz. In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber ihn vorher anhören.
Welche Gesetze gelten bei Krankheit in der Probezeit?
| Gesetz | Regelung | Bedeutung |
|---|---|---|
| § 1 Abs. 1 KSchG | Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten Wartezeit | in der Probezeit kein Kündigungsgrund nötig |
| § 23 KSchG | Kündigungsschutz nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten | im Kleinbetrieb auch danach kein KSchG |
| § 622 Abs. 3 BGB | zwei Wochen Kündigungsfrist in der Probezeit, höchstens sechs Monate | Kündigung zu jedem Tag möglich |
| § 3 EFZG | Entgeltfortzahlung bis sechs Wochen, Wartezeit vier Wochen | in den ersten vier Wochen Krankengeld |
| § 5 EFZG | Anzeige- und Nachweispflicht | sofort melden, AU ab dem vierten Tag |
| § 8 EFZG | Lohnfortzahlung bei Anlasskündigung | Anspruch bleibt trotz Kündigung |
| § 623 BGB | Schriftform der Kündigung | keine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp |
Probezeit und Wartezeit sind nicht dasselbe. Die Probezeit vereinbarst du im Arbeitsvertrag. Die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt immer sechs Monate. Meist laufen beide gleich lang.
Wie meldest du dich in der Probezeit richtig krank?
- Informiere den Arbeitgeber am ersten Krankheitstag vor Arbeitsbeginn, am besten telefonisch.
- Nenne die voraussichtliche Dauer, aber keine Diagnose. Die musst du nicht mitteilen.
- Geh zum Arzt und lass die Arbeitsunfähigkeit feststellen.
- Gesetzlich Versicherte erhalten eine elektronische AU. Der Arbeitgeber ruft sie bei der Krankenkasse ab.
- Privat Versicherte reichen die Krankschreibung als Papierbescheinigung ein.
- Melde eine Verlängerung sofort, bevor die alte AU endet.
Eine E-Mail ist zusätzlich sinnvoll, weil du so einen Nachweis hast. Bei bekannten Patienten ist eine telefonische Krankschreibung für bis zu fünf Tage möglich.
Ab wann brauche ich eine Krankschreibung?
Laut § 5 EFZG musst du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert. Sie muss spätestens am folgenden Arbeitstag vorliegen. Der Arbeitgeber darf den Krankenschein aber schon ab dem ersten Tag verlangen. Viele Arbeitsverträge enthalten genau diese Regel. Lies deinen Vertrag deshalb genau.
Welche Pflichten hast du als Arbeitnehmer?
Du musst die Krankheit unverzüglich anzeigen und rechtzeitig nachweisen. Während der Krankschreibung darfst du nichts tun, was die Genesung verzögert. Ein Spaziergang oder der Einkauf sind erlaubt, Partys oder Nebenjobs nicht. Bist du gesund, kehrst du am nächsten Arbeitstag zurück.
Krank vor Arbeitsbeginn: Was gilt?
Wirst du vor dem ersten Arbeitstag krank, meldest du das sofort beim neuen Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis beginnt trotzdem zum vereinbarten Datum. Lohnfortzahlung gibt es erst nach vier Wochen Beschäftigung. Ob die Krankenkasse Krankengeld zahlt, klärt sie im Einzelfall. Ruf deshalb früh dort an.
Bekommst du in der Probezeit Lohnfortzahlung?
Ja, aber nicht sofort. Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der Anspruch erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen besteht. Danach zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen dein volles Gehalt.
Was passiert in den ersten vier Wochen?
In dieser Wartezeit springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Sie zahlt Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttolohns, höchstens 90 Prozent des Nettolohns. Dauert die Krankheit über die vierte Woche hinaus, übernimmt der Arbeitgeber ab dann die Lohnfortzahlung. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt wieder die Krankenkasse.
| Zeitraum | Wer zahlt? | Höhe |
|---|---|---|
| Woche 1 bis 4 im neuen Job | Krankenkasse | Krankengeld, 70 % brutto, max. 90 % netto |
| ab Woche 5, bis zu 6 Wochen | Arbeitgeber | 100 % des Gehalts |
| danach | Krankenkasse | Krankengeld |
Was bedeutet § 8 EFZG bei einer Kündigung?
Kündigt der Arbeitgeber wegen der Krankheit, spricht man von einer Anlasskündigung. Dann muss er den Lohn trotz Kündigung bis zu sechs Wochen weiterzahlen, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Das Bundesarbeitsgericht hat 2016 entschieden, dass dies auch bei einer Kündigung in den ersten vier Wochen gilt (Az. 5 AZR 167/16). Kommt die Kündigung kurz nach der Krankmeldung, spricht der zeitliche Zusammenhang für eine Anlasskündigung.
Was gilt bei der Kündigung in der Probezeit?
Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB. Die Kündigung ist zu jedem Tag möglich, nicht nur zum Monatsende. Ein Tarifvertrag kann kürzere oder längere Fristen vorsehen.
Beispiel: Geht dir die Kündigung am 10. März zu, endet das Arbeitsverhältnis am 24. März. Entscheidend ist der Zugang innerhalb der Probezeit. Die Frist darf dann auch über das Ende der Probezeit hinauslaufen.
Welcher Kündigungsschutz gilt während und nach der Probezeit?
| Merkmal | Probezeit und Wartezeit | Nach sechs Monaten |
|---|---|---|
| Kündigungsgrund nötig | nein | ja, im Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten |
| Kündigungsfrist | zwei Wochen | mindestens vier Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Krankheitsbedingte Kündigung | ohne Begründung möglich | nur mit negativer Gesundheitsprognose |
| Anhörung Betriebsrat | Pflicht | Pflicht |
| Sonderkündigungsschutz | gilt bei Schwangerschaft und Elternzeit | gilt zusätzlich bei Schwerbehinderung mit Zustimmung |
Wann wird Krankheit als Kündigungsgrund relevant?
In der Probezeit prüft der Arbeitgeber, ob du ins Team passt und zuverlässig arbeitest. Fehlzeiten fallen in dieser kurzen Zeit stark ins Gewicht. Typische Konstellationen sind lange Ausfälle direkt nach dem Start oder viele kurze Krankmeldungen. Ein Gericht prüft den Grund in der Probezeit nicht, solange keine der genannten Grenzen verletzt ist.
Wie wirkt sich die Dauer der Krankheit aus?
| Szenario | Kündigungsrisiko | Hinweis |
|---|---|---|
| einmal zwei bis drei Tage krank | gering | offen kommunizieren, AU pünktlich einreichen |
| mehrere Wochen krank | erhöht | Kontakt halten, Rückkehr absprechen |
| häufige Kurzerkrankungen | hoch | Muster wirkt unzuverlässig, Ursachen ansprechen |
Jeder Fall ist anders. Ein guter Draht zur Führungskraft senkt das Risiko oft mehr als jede Rechtsregel.
Was gilt bei häufigen Kurzerkrankungen in der Probezeit?
Viele einzelne Krankheitstage stören den Betriebsablauf besonders. Nach der Wartezeit müsste der Arbeitgeber eine negative Prognose, betriebliche Belastung und eine Interessenabwägung belegen. In der Probezeit entfällt diese Prüfung. Sprich wiederkehrende Beschwerden deshalb früh an, etwa eine chronische Erkrankung oder eine Behandlung.
Welcher Sonderkündigungsschutz gilt?
Schwangere sind nach § 17 MuSchG vom ersten Tag an geschützt. Während der Elternzeit gilt § 18 BEEG. Bei Schwerbehinderung braucht der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten keine Zustimmung des Integrationsamts nach SGB IX. Er muss aber die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Auszubildenden kann der Betrieb in der Probezeit nach § 22 BBiG jederzeit ohne Frist kündigen.
Welche Form muss die Kündigung haben?
Die Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen. E-Mail, SMS oder WhatsApp reichen nicht. Sie gilt als zugegangen, wenn sie in deinem Briefkasten landet, auch wenn du im Krankenhaus liegst. Arbeitgeber nutzen dafür oft einen Boten oder das Einwurf-Einschreiben.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Eine Kündigung kann trotz Probezeit unwirksam sein. Das gilt bei Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB oder bei Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Unzulässig ist auch eine Maßregelung nach § 612a BGB, etwa weil du deine Rechte eingefordert hast. Eine chronische Krankheit kann als Behinderung unter das AGG fallen. Fehlt die Anhörung des Betriebsrats, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.
Was tun nach einer Kündigung wegen Krankheit?
Notiere zuerst Datum und Art des Zugangs des Kündigungsschreibens. Melde dich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Prüfe dann die Klagefrist: Eine Kündigungsschutzklage ist nur binnen drei Wochen nach Zugang möglich (§ 4 KSchG). Lass dich von Gewerkschaft, Fachanwalt oder Rechtsschutzversicherung beraten.
Kam die Kündigung wegen der Krankheit, fordere die Lohnfortzahlung nach § 8 EFZG schriftlich ein. Verlange außerdem ein Arbeitszeugnis.
Häufige Fragen zu Krankheit in der Probezeit
Verlängert sich die Probezeit durch Krankheit?
Nein, nicht automatisch. Eine Verlängerung müssen beide Seiten vereinbaren. Über sechs Monate hinaus gilt sie ohnehin nicht für die Kündigungsfrist.
Muss ich dem Arbeitgeber sagen, was ich habe?
Nein. Du musst nur die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer mitteilen.
Darf ich wegen eines kranken Kindes zu Hause bleiben?
Ja. Gesetzlich Versicherte erhalten dann Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Informiere den Arbeitgeber sofort und reiche die ärztliche Bescheinigung ein.
Quellen: Kündigungsschutzgesetz §§ 1, 4, 23; BGB §§ 138, 242, 612a, 622, 623; Entgeltfortzahlungsgesetz §§ 3, 5, 8; BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 167/16; MuSchG § 17; BEEG § 18; SGB IX §§ 173, 178; BBiG § 22; BetrVG § 102; SGB III § 38; SGB V §§ 44, 45, 47. Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.
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