In Bayern gilt eine Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen. Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, brauchen jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder. Einbauen muss der Eigentümer, für die Betriebsbereitschaft sorgen in der Regel die Bewohner.
- Rechtsgrundlage: Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO).
- Neubauten seit 1.1.2013, Bestandswohnungen mussten Eigentümer bis 31.12.2017 nachrüsten.
- Einbau und Kosten: Eigentümer. Wartung: unmittelbare Besitzer, also meist Mieter.
- Melder brauchen die CE-Kennzeichnung nach DIN EN 14604.
- Austausch nach spätestens zehn Jahren empfohlen.
Muster-Checkliste zum Herunterladen
Wartungsprotokoll für Rauchwarnmelder mit Prüfschritten, Protokolltabelle und Unterschriftenfeld (PDF, A4).
Was besagt die Rauchmelderpflicht in Bayern?
Die Pflicht soll Leben retten. Die meisten Brandopfer sterben nicht am Feuer, sondern an giftigem Rauch im Schlaf. Das Gesetz verlangt deshalb Rauchwarnmelder, die Brandrauch frühzeitig erkennen und melden. Die Pflicht gilt für Miet- und Eigentumswohnungen, für Neubauten und für Bestandsbauten.
Welche gesetzliche Grundlage gilt?
Die Regel steht in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung. Wortlaut: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“ Weiter regelt der Artikel die Nachrüstpflicht und die Zuständigkeit für die Betriebsbereitschaft.
Gilt die Pflicht für Neu- und Altbauten?
| Gebäude | Seit wann |
|---|---|
| Neubauten und Umbauten zu Wohnungen | Baubeginn ab 1. Januar 2013 |
| Bestandswohnungen | Nachrüstpflicht bis 31. Dezember 2017 (Übergangsfrist abgelaufen) |
Seit 2018 muss also jede Wohnung in Bayern ausgestattet sein. Ein Mieterwechsel oder eine Renovierung ändert daran nichts.
In welchen Räumen sind Rauchmelder Pflicht?

| Raum | Rauchmelder |
|---|---|
| Schlafzimmer und Kinderzimmer | Pflicht |
| Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen | Pflicht |
| Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Dachboden | empfohlen |
| Küche und Bad | nicht geeignet, Dampf und Kochdunst lösen Fehlalarme aus. In der Küche hilft ein Wärmemelder. |
Wo werden Rauchmelder montiert?
Rauch steigt nach oben. Montiere den Melder deshalb an der Decke, möglichst in der Raummitte. Halte mindestens 50 Zentimeter Abstand zu Wänden, Lampen und Balken. In Räumen mit Dachschrägen gehört der Melder nicht in die Spitze, sondern etwas darunter. Lange Flure brauchen gegebenenfalls mehrere Melder. Details regelt die Anwendungsnorm DIN 14676-1, aktuell in der Ausgabe von Mai 2025.
Wer ist verantwortlich: Mieter oder Vermieter?
Wer ist für den Einbau zuständig?
Für den Einbau ist der Eigentümer zuständig. Bei Mietwohnungen ist das der Vermieter, bei Eigentumswohnungen der jeweilige Wohnungseigentümer.
Wer ist für die Wartung zuständig?
Die Bauordnung sagt: „Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ In Mietwohnungen ist also grundsätzlich der Mieter zuständig. Viele Vermieter übernehmen die Wartung aber selbst oder beauftragen eine Firma. Bei selbstgenutztem Eigentum ist der Eigentümer für alles verantwortlich.
| Wohnsituation | Einbau | Wartung |
|---|---|---|
| Mietwohnung | Vermieter | Mieter, außer der Vermieter übernimmt |
| Selbstgenutzte Eigentumswohnung | Eigentümer | Eigentümer |
| Eigenheim | Eigentümer | Eigentümer |
Welche Anforderungen müssen Rauchmelder erfüllen?
Pflicht ist die CE-Kennzeichnung nach DIN EN 14604. Empfehlenswert ist zusätzlich das freiwillige Q-Label. Es steht für lange Lebensdauer und weniger Fehlalarme. Achte außerdem auf eine fest eingebaute Langzeitbatterie mit zehn Jahren Laufzeit. Eine Prüftaste für den Funktionstest gehört ebenfalls dazu.
Wie oft müssen Rauchmelder gewartet werden?
Die Bauordnung schreibt kein festes Intervall vor. Hersteller und die Norm DIN 14676 empfehlen eine Prüfung einmal pro Jahr. Prüfe, ob der Melder unbeschädigt ist und die Öffnungen frei sind. Beim Drücken der Prüftaste muss der Alarm ertönen. Ein Piepen in Abständen zeigt eine schwache Batterie an.
Wann müssen Rauchmelder ausgetauscht werden?
Spätestens nach zehn Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme. Dann lässt die Empfindlichkeit des Sensors nach. Das Datum steht auf dem Gerät. Defekte Melder musst du sofort ersetzen lassen.
Wie dokumentiere ich die Wartung?
Halte jede Prüfung schriftlich fest: Datum, Raum, Gerät, Ergebnis und Unterschrift. Das schafft Nachweise gegenüber Versicherung und Vermieter. Nutze dafür unsere Muster-Checkliste.
Wartungsprotokoll Rauchwarnmelder
Zum Ausdrucken und Abheften. Mit sieben Prüfschritten und Platz für acht Melder.
Wer trägt die Kosten?
Anschaffung und Einbau zahlt der Eigentümer. Der Vermieter kann sie als Modernisierung auf die Miete umlegen. Die Miete für geleaste Rauchmelder ist dagegen keine Betriebskosten, entschied der Bundesgerichtshof am 11. Mai 2022 (VIII ZR 379/20).
Sind Wartungskosten umlegbar?
Ja. Vermieter dürfen Wartungskosten als sonstige Betriebskosten auf Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich nennt.
Was passiert bei Verstößen?
Ein Bußgeld oder regelmäßige Kontrollen sieht die Bayerische Bauordnung nicht vor. Teuer wird es im Brandfall. Fehlen Melder, drohen dem Verantwortlichen zivil- und strafrechtliche Haftung, wenn Menschen zu Schaden kommen. Manche Versicherer prüfen, ob funktionierende Melder den Schaden verringert hätten.
Gibt es Ausnahmen?
Die Pflicht gilt nur für Wohnungen. Büros, Gewerberäume und Treppenhäuser außerhalb der Wohnung sind nicht erfasst. Wohnzimmer und Arbeitszimmer ohne Schlafnutzung müssen keinen Melder haben.
Häufige Fragen zur Rauchmelderpflicht in Bayern
Muss ich als Mieter Rauchmelder selbst kaufen?
Nein. Einbau und Anschaffung sind Sache des Eigentümers. Du musst die Melder aber funktionsfähig halten und Defekte melden.
Darf ich einen Rauchmelder abmontieren?
Nein. Wer Melder in Pflichträumen entfernt, verletzt die Bauordnung und gefährdet sich und andere.
Quellen: Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung; Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht; DIN 14676-1 (Ausgabe 2025-05); DIN EN 14604; BGH, Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20; § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung; Verbraucherzentrale. Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung.
Grafik 1: eigene Darstellung, oberbayerisches-alpenvorland.de




